Präambel

Die LeCa GmbH & Co. KG (im Folgenden: „Auftragnehmer" oder „LeCa") erbringt Dienstleistungen rund um die Netzanmeldung für Energieanlagen. Dies umfasst insbesondere die Vorbereitung, Erstellung und Einreichung von Netzanmeldungen sowie die damit verbundene Kommunikation mit den zuständigen Netzbetreibern. Die Leistungen werden ausschließlich gegenüber gewerblichen Kunden (B2B) erbracht, typischerweise Installateuren und Fachbetrieben, die ihrerseits für Endkunden (etwa Hauseigentümer, die eine Photovoltaikanlage installieren lassen) tätig werden.

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber (Fachbetrieb/Installateur). Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind als direkte Vertragspartner ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Verträge und Leistungen, die der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbringt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

1.2 Begriffsbestimmungen:

  • Auftraggeber: Gewerblicher Kunde (Elektroinstallateur, Fachbetrieb etc.), der Leistungen bei LeCa beauftragt.
  • Endkunde: Der Kunde des Auftraggebers (meist Privatpersonen oder andere Gewerbetreibende), für den die Netzanmeldung letztlich durchgeführt wird.
  • Netzbetreiber: Der zuständige Verteilnetzbetreiber oder Übertragungsnetzbetreiber, bei dem die Anmeldung erfolgt.
  • Netzanmeldung: Sämtliche für den Anschluss einer Energieanlage an das Stromnetz erforderlichen Anmelde-, Antrags- und Genehmigungsverfahren gegenüber dem Netzbetreiber.

1.3 Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (und gleichgestellten juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen). Der Auftraggeber sichert zu, bei Vertragsschluss im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

§ 2 Leistungsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Netzanmeldung von Energieanlagen. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem konkreten Angebot bzw. Vertrag. Typische Leistungen umfassen u. a.:

  • Prüfung und Aufbereitung der vom Auftraggeber gelieferten technischen Unterlagen;
  • Erstellung und/oder Einreichung der Netzanmeldung beim zuständigen Netzbetreiber;
  • Kommunikation mit dem Netzbetreiber (z. B. Nachlieferung von Unterlagen, Klärung von Rückfragen);
  • Bearbeitung von Einspeisezusagen oder Änderungsanzeigen.

2.2 Nicht zum Leistungsumfang gehören, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart:

  • Elektrotechnische Planungen, Installationen oder Abnahmen vor Ort;
  • Beschaffung, Lieferung oder Montage von Anlagenkomponenten;
  • Beratung zu baurechtlichen Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Baugenehmigung);
  • Übernahme von Beistellpflichten (z. B. Baustellenabsicherung, Tiefbau für Netzanschlüsse).

2.3 Der Auftragnehmer schuldet eine ordnungsgemäße Leistungserbringung nach den Regeln der Technik und den einschlägigen Vorgaben des Netzbetreibers. Ein bestimmter Erfolg (z. B. die Erteilung einer Einspeisezusage oder die Genehmigung des Netzbetreibers) wird nicht geschuldet, da dieser allein von der Entscheidung Dritter (Netzbetreiber, Behörde etc.) abhängt.

§ 3 Vertragsschluss und Auftragserteilung

3.1 Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

3.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragserteilung, durch die Nutzung des Kundenportals, per E-Mail, auf sonstige in Textform erfolgende Weise oder durch konkludentes Handeln (z. B. Einreichen von Unterlagen zur Netzanmeldung durch den Auftraggeber in Verbindung mit Auftragsbestätigung oder Beginn der Bearbeitung) zustande.

3.3 Ergänzende Vereinbarungen, Änderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 4 Dreiecksverhältnis, Endkundendaten und Einwilligung

4.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber. Ein direkter Vertragsschluss mit dem Endkunden erfolgt nicht. Der Auftraggeber bleibt allein verantwortlich für seine eigenen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Endkunden.

4.2 Für die Durchführung der Netzanmeldung werden personenbezogene Daten des Endkunden (z. B. Name, Adresse, Kontaktdaten, technische Anlagendaten) benötigt. Der Auftraggeber versichert, vom Endkunden sämtliche erforderlichen Einwilligungen zur Weitergabe und Verarbeitung dieser Daten durch den Auftragnehmer eingeholt zu haben.

4.3 Sollte der Endkunde gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche geltend machen (z. B. Auskunftsansprüche, Löschbegehren, Schadensersatzansprüche), stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen daraus resultierenden Ansprüchen frei, sofern der Auftragnehmer diese Ansprüche nicht selbst durch eigenes Fehlverhalten verursacht hat.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche für die Erbringung der Leistung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Daten rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählen insbesondere:

  • Technische Datenblätter der Anlagenkomponenten (Wechselrichter, Module, Speicher etc.);
  • Schaltpläne, Anlagenschemas und Lagepläne;
  • Angaben zum Endkunden (Name, Adresse, Kontaktdaten);
  • Angaben zu bestehenden Anschlüssen, Zählernummern, Messkonzepten;
  • Bisherige Korrespondenz mit dem Netzbetreiber (sofern vorhanden).

5.2 Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten und Unterlagen. Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlerhafter oder verspätet eingereichter Unterlagen, gehen daraus resultierende Nachteile (z. B. verlängerte Bearbeitungszeiten) zu Lasten des Auftraggebers.

5.3 Soweit der Auftragnehmer zusätzliche Aufwände aufgrund von Fehlern oder Unvollständigkeiten in den vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen hat (z. B. Nachbearbeitung, erneute Einreichung), ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mehraufwände nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen.

5.4 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Weitergabe der Endkundendaten an den Auftragnehmer berechtigt ist (siehe § 4).

§ 6 Preise und Vergütung

6.1 Die Vergütung richtet sich nach dem konkreten Angebot bzw. der getroffenen Vereinbarung. Üblich sind insbesondere:

  • Festpreis pro Anmeldung: Die Parteien vereinbaren einen festen Betrag je Netzanmeldung.
  • Kontingent- oder Paketpreise: Der Auftraggeber erwirbt ein Kontingent an Anmeldungen zu einem Pauschalpreis.
  • Laufende Servicegebühr (optional): Für Zusatzleistungen (z. B. bevorzugte Bearbeitung, Supporthotline) kann eine monatliche Pauschale vereinbart werden.
  • Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand: In Einzelfällen (z. B. bei komplexen Sonderprojekten) kann eine Abrechnung auf Stundenbasis erfolgen.

6.2 Alle Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

6.3 Reisekosten, Kosten für Fremdleistungen oder sonstige Auslagen werden gesondert berechnet, sofern nicht anderweitig vereinbart.

§ 7 Zahlungsbedingungen und Direktkontakt bei Zahlungsverzug

7.1 Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.2 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen.

7.3 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger erfolgloser Mahnung mit Fristsetzung (z.B. 7 Tage) berechtigt:

  • Die weitere Bearbeitung laufender Netzanmeldungen einzustellen;
  • Bestehende Zugänge zum Kundenportal zu sperren;
  • Den Endkunden direkt zu kontaktieren, um ihn über die fehlende Zahlung durch den Auftraggeber zu informieren – etwa um unberechtigte Verzögerungen bei der Anlagenschaltung zu vermeiden. Diese Kontaktaufnahme erfolgt ausschließlich mit dem Hinweis, dass die Netzanmeldung aufgrund offener Rechnungen des Auftraggebers derzeit ruht.

7.4 Eine abschließende oder detaillierte Abrechnung interner Rechnungspositionen gegenüber dem Endkunden erfolgt nicht. Der Auftragnehmer nennt dem Endkunden weder Beträge noch Rechnungsdetails. Ziel der Kontaktaufnahme ist lediglich die Information über den Stillstand der Anmeldung.

7.5 Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes oder sonstiger gesetzlicher Rechte bei Zahlungsverzug bleibt unberührt.

§ 8 Leistungszeit und Verzögerungen

8.1 Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.

8.2 Der Auftragnehmer ist bemüht, die Netzanmeldung zeitnah zu bearbeiten. Die tatsächliche Dauer hängt jedoch maßgeblich von der Zuarbeit des Auftraggebers (z. B. Vollständigkeit der Unterlagen) und der Reaktionszeit des Netzbetreibers ab.

8.3 Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat (z. B. fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, Verzögerungen seitens des Netzbetreibers, höhere Gewalt), berechtigen den Auftraggeber nicht zu Schadensersatz oder Minderung.

§ 9 Haftung und Haftungsbeschränkung

9.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

9.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Kardinalpflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

9.3 Eine Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

9.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder Ansprüche Dritter (z. B. Endkunden) – soweit gesetzlich zulässig – ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

9.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Anwendungsbereich zwingender gesetzlicher Vorschriften (z. B. Produkthaftungsgesetz) sowie bei übernommenen Garantien.

9.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für Entscheidungen, Verzögerungen oder Ablehnungen durch Netzbetreiber oder Behörden, da diese außerhalb seines Einflussbereichs liegen.

§ 10 Gewährleistung und Mängelanzeige

10.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Geschuldet ist eine fachlich einwandfreie Erstellung und/oder Einreichung der Anmeldeunterlagen, nicht jedoch ein bestimmter Erfolg (z. B. Genehmigung durch den Netzbetreiber).

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung des Auftragnehmers unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu prüfen. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Leistungserbringung schriftlich zu rügen. Bei nicht rechtzeitiger Rüge gilt die Leistung als genehmigt.

10.3 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer das Recht zur Nachbesserung (z. B. Korrektur und erneute Einreichung fehlerhafter Unterlagen). Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist zweimal fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.

10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme bzw. Abschluss der jeweiligen Leistung, es sei denn, es liegen arglistig verschwiegene Mängel vor.

§ 11 Vertraulichkeit

11.1 Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Kundendaten und technische Details, streng vertraulich zu behandeln und nicht an unbefugte Dritte weiterzugeben.

11.2 Die Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit sie zur Erfüllung des Vertragszwecks (z. B. Übermittlung an den Netzbetreiber) erforderlich ist oder der jeweils anderen Partei eine entsprechende gesetzliche Offenlegungspflicht (z. B. behördliche Anfrage) obliegt.

11.3 Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

§ 12 Datenschutz

12.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

12.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass er personenbezogene Daten (insbesondere Endkundendaten) nur mit entsprechender Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung, Vertragserfüllung, berechtigtes Interesse) an den Auftragnehmer übermittelt.

12.3 Der Auftragnehmer verarbeitet die erhaltenen Daten ausschließlich für die Durchführung der Netzanmeldung und zur Erfüllung sonstiger vertraglicher Pflichten. Eine darüber hinausgehende Nutzung erfolgt nicht ohne ausdrückliche Zustimmung.

12.4 Weitergehende Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers geregelt, die auf der Webseite einsehbar ist.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

13.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, sind einzelne Aufträge (Einzelanmeldungen) mit der vollständigen Erbringung der Leistung (Einreichung beim Netzbetreiber bzw. Übermittlung der relevanten Bestätigung) erfüllt.

13.2 Rahmenverträge oder Kontingentvereinbarungen können mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern nicht anders vereinbart.

13.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn:

  • Der Auftraggeber mit einem erheblichen Zahlungsbetrag länger als vier Wochen in Verzug ist;
  • Der Auftraggeber wiederholt unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen liefert, obwohl er darauf hingewiesen wurde;
  • Der Auftraggeber gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und eine Abmahnung fruchtlos bleibt.

13.4 Im Falle einer Kündigung bleiben bereits erbrachte Leistungen vergütungspflichtig. Noch nicht erbrachte Leistungen werden, soweit möglich, anteilig abgerechnet.

§ 14 Höhere Gewalt

14.1 Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen, großflächige Störungen in Kommunikationsnetzen) berechtigen den Auftragnehmer, die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang des Ereignisses auszusetzen.

14.2 Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer von Ereignissen höherer Gewalt informieren.

§ 15 Schlussbestimmungen

15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist, sofern gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

15.4 Der Auftragnehmer behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die neuen AGB als angenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Auftragnehmer in der Mitteilung gesondert hinweisen.